Satzung

Satzung der Schützengilde Neuhausen e.V.

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen
Schützengilde Neuhausen e.V. im Kyffhäuserbund e.V.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in 73765 Neuhausen auf den Fildern, und ist unter der Nummer VR 449
in das Vereinsregister beim Amtsgericht Esslingen eingetragen.

(3) Der Verein ist Mitglied des Kyffhäuserbundes e. V. in Wiesbaden.

§ 2 Zwecke des Vereins

(1) Zwecke des Vereins sind:
1.Pflege des Schießsports nach den Richtlinien des Kyffhäuserbundes e. V.
2.Förderung des Nachwuchses, der Jugendarbeit besonders durch Anleitung und Betreuung
Jugendlicher,
3.Pflege und Förderung der Schützentraditionen, besonders des Heimatgedankens und des
traditionellen Schützenwesens.

(2) Die Satzungszwecke werden verwirklicht
1.durch schießsportliches Training und Teilnahme an Wettkämpfen,
2.durch fachgerechte Anleitung und Betreuung von Jugendlichen,
3.durch Abhaltung traditioneller Schützenfeste mit Ermittlung des besten Schützen
(Schützenkönig).

(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er
verfolgt ausschließlich und unmittelbar die genannten gemeinnützigen Zwecke.

(4) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten
grundsätzlich keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Auch bekommen sie bei ihrem Ausscheiden
oder bei Auflösung des Vereins keinerlei Entschädigung für ihre Mitgliedschaft. Es darf keine Person
durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann jede unbescholtene Person werden. Die Aufnahme ist schriftlich beim Vorstand zu
beantragen, der endgültig über den Aufnahmeantrag entscheidet.

(2) Jugendliche können in die Jungschützenabteilung des Schützenvereins aufgenommen werden. Zur
Aufnahme muss die schriftliche Einverständniserklärung der gesetzlichen Vertreter vorliegen.

(3) Die Zugehörigkeit zu der Jungschützenabteilung kann bis zum vollendeten 21. Lebensjahr
fortgesetzt werden.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

(2) Der Austritt kann nur durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand erfolgen, und zwar mit
dreimonatiger Kündigungsfrist zum 30. Juni oder 31. Dezember.

(3) Ein Mitglied kann nur aus wichtigem Grund ausgeschlossen werden. Ein wichtiger Grund liegt
insbesondere vor, wenn ein Mitglied
1.wiederholt oder in schwerwiegender Weise gegen die Satzung oder sonst gegen die
Interessen des Vereins verstoßen hat und die Fortsetzung des mitgliedschaftlichen
Verhältnisses dem Verein nicht zugemutet werden kann oder
2.mit der Zahlung der Beiträge länger als drei Monate in Verzug ist und diese trotz Mahnung
bei gleichzeitigem Hinweis auf den drohenden Ausschluss nicht innerhalb eines Monats zahlt.

(4) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Der Beschluss ist dem betroffenen Mitglied
schriftlich bekannt zu machen. Gegen diesen Beschluss kann binnen zwei Wochen nach seiner
Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Ehrenrat eingelegt werden. Dieser berät die Angelegenheit und
legt sie mit einer Beschlussempfehlung der Generalversammlung zur Entscheidung vor.

(5) Mit Austritt oder Ausschluss enden alle aus dem Mitgliedschaftsverhältnis sich ergebenden Rechte
gegenüber dem Verein. Die Beitragspflicht und andere Verpflichtungen aufgrund der Mitgliedschaft
bleiben bis zum Ende des Kalenderjahres bestehen, in dem der Austritt oder Ausschluss wirksam wird.

(6) Ausgeschlossene Mitglieder können frühestens drei Jahre nach Wirksamwerden des Ausschlusses
und nur durch Entscheidung der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der
anwesenden Mitglieder wieder in den Verein aufgenommen werden.

§ 5 Ehrenmitgliedschaft

Der Vorstand kann Personen, die sich um den Schießsport oder die Schützentradition insgesamt oder
um den Verein besondere Verdienste erworben haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. In
herausragenden Fällen können frühere Vorsitzende zu Ehrenvorsitzenden ernannt werden.

§ 6 Beiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen

(1) Die Höhe der Jahresbeiträge und Aufnahmegebühren setzt die Generalversammlung
fest.

(2) Über die Festsetzung von Umlagen entscheidet die Generalversammlung.
Mitgliedsbeiträge, Startgelder und Standgebühren werden per Lastschrift eingezogen.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
· die Generalversammlung,
· der Vorstand,
· der erweiterte Vorstand und der Ehrenrat.

§ 8 Die Generalversammlung

(1) Als höchstes Organ entscheidet die Generalversammlung in allen Angelegenheiten des Vereins,
soweit sie nicht einem anderen Organ zugewiesen sind. Alljährlich ist eine Mitgliederversammlung
abzuhalten.

(2) Zur Generalversammlung ist vom Vorstand (§ 9) mindestens 14 Tage vorher schriftlich unter
Angabe der Tagesordnung einzuladen. Anträge zur Tagesordnung können nur berücksichtigt werden,
wenn sie spätestens eine Woche vor der Versammlung beim geschäftsführenden Vorstand schriftlich
eingehen.

(3) Stimmberechtigt sind nur Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Soweit nicht Gesetz
oder Satzung etwas anderes vorschreiben, entscheidet die Generalversammlung mit der Mehrheit der
erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

(4) Zu den Gegenständen der Generalversammlung gehören:
1.Entgegennahme von Berichten,
2.Beschluss über die vom Vorstand (§ 9) vorzulegende Jahresrechnung des vorhergehenden
Jahres,
3.Beschluss über die Entlastung der Vorstandsmitglieder,
4.Wahl von Kassenprüfern,
5.Wahlen von Mitgliedern
1.des Vorstands,
2.des erweiterten Vorstands und
3.von Ausschüssen sowie
6.Festsetzung der Höhe von Beiträgen und Aufnahmegebühren.

(5) Über die Beschlüsse der Generalversammlung ist eine Niederschrift zu errichten, die nach
Verlesung und Annahme vom Versammlungsleiter und dem Vorstand zu unterzeichnen ist.

(6) Eine außerordentliche Generalversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es
erfordert, oder wenn zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des
Zwecks und der Gründe verlangt.

(7) Die Versammlung kann auch online durchgeführt werden.

§ 9 Der Vorstand (geschäftsführender Vorstand)

(1) Den Vorstand bilden folgende Personen:
1.der 1. Vorsitzende,
2.der stellvertretende Vorsitzende,
3.der Kassenwart und
4.der Schriftführer.

(2) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl gewählt.
Die Mitglieder des Vorstands sind ehrenamtlich tätig.

(3) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Die Amtsführung erfolgt im Rahmen der
Gesetze, der Satzung des Vereins, seiner Ordnungen und der Beschlüsse der Generalversammlung.

§ 10 Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB

Der 1. Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Kassenwart bilden den Vorstand im Sinne
des § 26 BGB.

§ 11 Der erweiterte Vorstand

(1) Den erweiterten Vorstand bilden die Personen mit folgender Stellung im Verein:
1.der 1. Vorsitzende,
2.der stellvertretende Vorsitzende,
3.der Kassenwart,
4.der Schriftführer,
5.der Schützenmeister,
6.der Liegenschaftswart,
7.der Sportleiter Pistole,
8.der Sportleiter Kleinkaliber Gewehr,
9. d er Sportleiter Luftwaffe,
10.der Jugendwart,

(2) Die Mitglieder des erweiterten Vorstands werden, soweit sie nicht von anderen Gremien zu wählen
sind kraft dieser Stellung dem erweiterten Vorstand angehören (Nr. 5-10, Nr. 1-4 sind Mitglieder des
Vorstands), von der Mitgliederversammlung mit Stimmenmehrheit gewählt.

(3) Die Mitglieder des erweiterten Vorstands sind ehrenamtlich tätig.

§ 12 Wahlen zum Vorstand und Amtsperioden der Vorstandsmitglieder

(1) Alle vier Jahre werden die Mitglieder des Vorstands für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt.

(2)Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ende seiner regulären Amtszeit aus, bestimmt die
nächstfolgende Generalversammlung einen Nachfolger für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen.
Für die Zeit bis zu einer solchen Nachwahl überträgt der Vorstand die Geschäfte einem Vereinsmitglied.

(3) Absatz 1 gilt für den erweiterten Vorstand entsprechend.

(4) Die Amtszeit der Mitglieder des Vorstands sowie des erweiterten Vorstands
beginnt unmittelbar nach deren Wahl.

§ 13 Ehrenrat

(1) Der Ehrenrat besteht aus drei Mitgliedern, die die Generalversammlung mit Mehrheit für die Dauer
von zwei Jahren wählt. Mitglieder des Ehrenrates dürfen kein weiteres Amt im Verein bekleiden.

(2) Seinen Vorsitzenden bestimmt der Ehrenrat aus seiner Mitte.

§ 14 Kassenprüfung (Revision)

(1) Zwei Kassenprüfer überprüfen einmal im Jahr die Geschäfte des Kassenwarts darauf hin, ob die
Aufzeichnungen vollständig und rechnerisch richtig sind und mit den Vorgaben der
Generalversammlung in Einklang stehen.

(2) Zu diesem Zweck haben die Kassenprüfer auch das Recht zu außerordentlicher Prüfung und
können jederzeit Einsicht in die entsprechenden Unterlagen und Kassenbücher des Kassenwarts
nehmen. Die Kassenprüfer gehören nicht dem Vorstand an und sind in ihrer Tätigkeit allein der
Generalversammlung gegenüber verantwortlich. Der Generalversammlung haben sie ihren
Revisionsbericht zu erstatten.

(3) Die Generalversammlung wählt jeweils zwei Kassenprüfer für eine Amtszeit von zwei Jahren.

§ 16 Vereinseigentum

(1) Grundstücke und andere Vermögensgegenstände des Vereins dürfen nur seinen gemeinnützigen
Zwecken dienen.

(2) Mit allen dem Verein gehörenden Gegenständen ist pfleglich und verantwortungsbewusst
umzugehen. Insbesondere ist die Veräußerung von Königsschmuck, Schießpreisen, Fahnen oder
ähnlichen Gegenständen ausgeschlossen.

(3) Die Veräußerung oder Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten ganz oder
teilweise ist nur wirksam mit Zustimmung der Mitgliederversammlung, deren Beschluss einer Mehrheit
von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder bedarf.

§ 17 Satzungsänderung

Diese Satzung kann nur von einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der
erschienenen Mitglieder geändert werden.

§ 18 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 19 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine Generalversammlung, zu der schriftlich eingeladen
worden ist, unter den in Absatz 2 genannten Voraussetzungen mit einer Mehrheit von drei Vierteln der
erschienenen Mitglieder beschlossen werden.

(2) Der Antrag auf Auflösung des Vereins kann nur von einem Vorstandsmitglied oder mehreren
gestellt werden oder von einem sonstigen Mitglied oder mehreren, wenn dieser Antrag mindestens
zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand angekündigt und von mindestens einem
Drittel der Mitglieder unterzeichnet worden war.

§ 20 Mittelverwendung nach Auflösung oder Wegfall des bisherigen Zwecks

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins
an die Freiwillige Feuerwehr Neuhausen.

§ 21 Inkrafttreten der Satzung

Vorstehende Satzung ist von der Mitgliederversammlung am 18.03.2011 beschlossen worden. Diese
Satzung tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Mit diesem Tag verlieren alle früheren
Satzungen mit deren Ergänzungen und Änderungen ihre Gültigkeit.
______________________________
Schützengilde Neuhausen e.V.